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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen, öffentlichen Einrichtungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (in der Folge Kunde, oder Besteller).
  2. Diese Geschäftsbedingungen, also die Geschäftsbedingungen der GERCO EWZ s.r.o., Identifikationsnummer 29092663, mit dem Sitz Zbuch, Sokolská 511, PLZ 330 22, Tschechische Republik, eingetragen in dem durch das Kreisgericht in Pilsen geführten Handelsregister, im Teil C, Einlage 24206 (in der Folge GERCO), gelten für sämtliche, auch künftige, Geschäfte mit dem Besteller.
  3. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt GERCO nur an, wenn Sie ausdrücklich schriftlich von GERCO bestätigt werden.

§ 2
Angebot, Vertragsabschluss und Urheberrecht

  1. Gibt GERCO gegenüber dem Kunden ein Angebot ab, so ist GERCO an dieses Angebot für eine Dauer von 3 Wochen nach Abgabe gebunden. Etwaige Angebotsannahmen durch den Kunden nach dem Ablauf der 3 Wochen, stellen ein (neues) Angebot durch den Kunden dar, und bedürfen der ausdrücklichen Annahme durch GERCO.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GERCO jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sonstige schriftliche Unterlagen die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch GERCO. Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm überlassenen Unterlagen geheim zu halten.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach der Abwicklung bzw. der Beendigung des Vertrages bestehen, soweit Eigentums- und Urheberrechte betroffen sind.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“, zuzüglich Kosten für die Verpackung. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Eine eventuell anfallende Umsatzsteuer und sonstige eventuell anfallenden Steuern und Abgaben werden in gesetzlicher Höhe, gültig am Tag der Rechnungsstellung, in der Rechnung gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Kostenvoranschläge und umfangreichere Angebote werden nur dann ohne zusätzliche Kosten erstellt, sofern dies ausdrücklich zugesagt ist.
  6. Bei der Herstellung von individuellen Entgratwerkzeugen, nach Kundenvorgabe, erfolgt die Rechnungsstellung, wenn nicht individuell anders vereinbart, wie folgt:
    30% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung
    70 % der Auftragssumme bei Abnahme/ Auslieferung des bestellten Werkzeuges.
    Sollte die Einhaltung der vereinbarten Termine/Liefertermine für die Abnahme und/oder die Auslieferung aus Gründen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, so hat GERCO das Recht, die jeweilige Teil-Rechnung zu den vereinbarten Terminen zu stellen.
    Dies gilt auch, wenn die Werkzeuge zur weiteren Bearbeitung bei GERCO verbleiben bzw. umgebaut oder weiterverarbeitet werden.

§ 4
Lieferzeit – Lieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2010 „EXW“) vereinbart. Gefahrübergang auf den Besteller tritt ein, sobald die Lieferung unser Werk verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, tritt Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware ein.
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Ausführungseinzelheiten voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung, seitens GERCO, setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, sowie die Bereitstellung des für das jeweilige Werkzeug benötigten Gußteils (Probegußteil). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden, Angebot der GERCO, oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von GERCO.
    Im Rahmen der Zumutbarkeit ist GERCO zu Änderungen der Bestellung auf Grund technischer Verbesserungen oder gesetzlicher Anforderungen berechtigt. Der Kunde stimmt diesen Änderungen im Voraus zu.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist GERCO berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten (siehe Absatz 3 dieses § 4).
  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- und/oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen und Abnahmen von GERCO durchgeführt werden, sind Prüfungsart und Abnahmeumfang spätestens bei Vertragsschluss zu vereinbaren.
  5. Erfolgt die Abnahme durch GERCO gegen Lieferung einer zu bestimmenden Anzahl von entgrateten Mustern, verpflichtet sich der Besteller unverzüglich nach Meldung und Lieferung der Muster diese zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe nicht binnen einer angemessenen Frist, aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist GERCO berechtigt, das Werkzeug als Ganzes in Rechnung zu stellen.
  6. Die Haftung von GERCO wegen Lieferverzuges ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 5
Transport – Gefahrenübergang

  1. Wird die Ware, gemäß Vereinbarung, an einen durch den Kunden bestimmten Ort versandt, so geht mit der Absendung durch GERCO (es gilt der Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen), spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware am Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6
Eigentumsvorbehalt

  1. GERCO behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Vorbehalt bezieht sich auf den durch GERCO anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GERCO berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch GERCO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GERCO erklärt dies ausdrücklich in schriftlicher Form.
    GERCO ist nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GERCO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit GERCO Klage gemäß § 267 des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg. in der aktuellen Fassung (občanský soudní řád) (in der Folge ZPO-CZ), oder eine diesem entsprechende Klage nach dem Recht des Bestellers erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Gegenstand der Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt GERCO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.
    Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GERCO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GERCO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt ein solcher Fall dennoch ein, so kann GERCO verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung offenlegt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für GERCO vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, der GERCO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbst GERCO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (rechnungs-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
  6. Der Besteller tritt GERCO auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. GERCO verpflichtet sind, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GERCO.

§ 7
Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, oder umfasst, für den Fall, dass dies mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde, eine bestimmte Anzahl von Einsätzen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ausgebesserten oder ersetzten Teile mit der erneuten Abnahmeerklärung.
  2. Die Garantie erlischt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Beschädigung durch den Besteller oder seiner Kunden, ebenso im Fall der Fehlbedienung die GERCO nicht zu verantworten hat.
  3. Abnutzung der Ware durch üblichen Gebrauch, ist nicht von der Gewährleistung umfasst.

§ 8
Modelle – Gussteile

  1. Soweit uns der Besteller werkstückbezogene Modelle oder Teile zur Verfügung stellt, sind diese uns kostenfrei zuzusenden.
  2. Der Besteller versichert GERCO, dass die Verwendung der Teile frei von Schutzrechten Dritter ist. Er verpflichtet sich, GERCO von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die Modelle verbleiben im Eigentum des Bestellers. Das gilt auch für Zeichnungen und Entwürfe für Angebote.
  4. Werden die Modelle/Zeichnungen nicht nach der Lieferung an den Kunden geliefert, verbleiben sie im Eigentum des Lieferanten.
  5. Weitere Verpflichtungen und Haftungen werden von GERCO übernommen.

§ 9
Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Bestimmungsort für den ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von GERCO, sofern die Auftragsbestätigung keinen anderen Ort bestimmt.
  2. GERCO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Firmensitz zu verklagen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt das Recht der Tschechischen Republik in seiner zum Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

GERCO EWZ s.r.o., Identifikationsnummer 29092663, mit dem Sitz Zbuch, Sokolská 511, PLZ 330 22, Tschechische Republik, eingetragen in dem durch das Kreisgericht in Pilsen geführten Handelsregister, im Teil C, Einlage 24206